§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Pflege und Förderung von Kunst und Kultur insbesondere durch die Unterstützung der Gold-Kraemer-Stiftung als Trägerin des Inklusiven Begegnungs- und Tagungszentrums Kirche Alt St. Ulrich in Frechen-Buschbell.

Die Förderung erfolgt durch

  1. a) Förderung, Planung und Durchführung von Konzerten, Aufführungsprojekten und kulturellen Veranstaltungen
  2. b) Unterstützung des Erhalts der Kirche Alt St. Ulrich als Begegnungs- und Kommunikationsraum
  3. c) Pflege von Beziehungen zu anderen Kultur- und Kunstvereinen und Projekten mit verwandten Zielen und zu öffentlichen Institutionen zur Verwirklichung gemeinsamer, gemeinnütziger Zwecke
  4. d) Förderung der kulturellen Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigung.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (“Steuerbegünstigte Zwecke“ § 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Kirche Alt St. Ulrich. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Frechen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche und juristische Person werden. Vorausgesetzt ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in dem sich der Aufzunehmende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet
  3. a) durch Auflösung des Vereins oder Tod des Mitgliedes,
  4. b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden kann,
  5. c) durch Ausschluss; Der Vorstand kann den Ausschluss beschließen, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nach Ablauf des Geschäftsjahres nicht nachgekommen ist. In der letzten Mahnung muss das Mitglied auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss kann ferner beschlossen werden, wenn das Mitglied in erheblichem Maße den Zielen des Vereins zuwider gehandelt hat. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
  6. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Beiträge

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Geleisteter Aufwand ist jedoch angemessen zu entschädigen.
  2. Der Jahresabschluss des Vereins wird von den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durchzuführen. Sie beschließt insbesondere über:
  2. a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und der Kassenprüfer,
  3. b) die Beitragsordnung,
  4. c) die Entlastung des Vorstandes,
  5. d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
  6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung ein; die Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zum Versand gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann Ergänzungen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der Versammlungsleiter, sofern die Versammlung nicht abweichend beschließt. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, wenn die Versammlung nicht mehrheitlich die schriftliche Abstimmung beschließt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  9. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 8 Vorstand des Vereins

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Die/der Leiter*in des Inklusiven Begegnungszentrums der Gold-Kraemer-Stiftung Kirche Alt St. Ulrich ist ständiges Mitglied des Vorstandes mit beratender Stimme.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu 4 weiteren Mitgliedern.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorstandsvorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.
  4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ist an keine besondere Form gebunden und ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 7 Absatz 3 der Satzung). Die Auflösung erfolgt nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gold-Kraemer-Stiftung, Paul-R.-Kraemer-Allee 100, 50226 Frechen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. § 2 dieser Satzung zur Pflege und Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.